Beitragsordnung


Unsere derzeitige Beitragsordnung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

 

 

Beitragsordnung

 

des Verbandes

 

Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“

 

(lt. Beschluss vom 25.10.2020)

 

Auf Grundlage der Satzung des Verbandes „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“ vom 25.10.2020 wird folgende Beitragsordnung beschlossen, welche bis auf Widerruf gültig ist.

 

§ 1

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der bei Bedarf erhöht werden kann. Die Höhe des Beitrags wird durch Vorschlag des Vorstands eingebracht und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(2) Die festgesetzte Beitragshöhe gilt bis zu ihrer Änderung für alle Mitglieder und wird zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

 

§ 2

Verwendungen

 

(1) Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge erfolgt gemäß dem Zweck und der Ziele des Verbandes.

(2) Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

 

§ 3

Beitragshöhe

 

Die Beitragshöhe setzt sich aus zwei Beiträgen zusammen:

 

(1) Mitgliedsbeitrag „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“

 

a) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird für seine ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erhoben.

b) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 80,00 €.

c) Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 €.

d) Mitglieder, welche bis zum 30.6. des laufenden Jahres dem Verband beitreten, zahlen den vollen Beitrag.

e) Mitglieder, welche ab dem 01.07. des laufenden Jahres eintreten, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

 

(2) Mitgliedsbeitrag „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/-innen Deutschlands (BGSD) e.V.“

 

a) Der BeGiN e.V. ist Mitglied im Verband „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/- innen Deutschlands (BGSD) e.V.“, für den pro Mitglied ein Beitrag in Höhe von 130 € erhoben und an den BGSD e.V. abgeführt wird.

b) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird für seine ordentlichen Mitglieder erhoben.

c) Mitglieder, welche bis zum 30.6. des laufenden Jahres dem Verband beitreten, zahlen den vollen Beitrag.

d) Mitglieder, welche ab dem 01.07. des laufenden Jahres eintreten, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

e) Ordentliche Mitglieder, die zudem in einem anderen Berufsverband, der zu den korperativen Mitgliedern des BGSD e.V. zählt, Mitglied sind, wird der Mitgliedsbeitrag von dem Verband abgeführt, der die Stimme des Mitgliedes gegenüber des BGSD e.V. vertritt. Die Höhe des Jahresbeitrags, der an den BeGiN e.V. gezahlt wird, ist von dieser Entscheidung unabhängig.

f) Außerordentliche Mitglieder, welche sich in einem vom Verband anerkannten einschlägigen Studium als Gebärdensprachdolmetscher*in befinden, zahlen keinen BGSD Jahresbeitrag.

 

§ 4

Zahlungsweise

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren zum 31.01. eingezogen.

(2) Tritt ein Mitglied innerhalb des laufenden Kalenderjahres ein, wird der Mitgliedsbeitrag innerhalb von vier Wochen fällig.

(3) Eine Säumnisgebühr von 20 € wird erhoben, wenn der Beitrag nicht fristgemäß an den Verband entrichtet wurde.

(4) Begründete Anträge auf Zahlungsaufschub sind in individuellen Fällen jederzeit möglich. Der Antrag ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Der Zahlungs- aufschub kann bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres gewährt werden. Dies zieht bei Antragsannahme weder die Zahlung der Säumnisgebühr, noch die Änderung des Mitgliedsstatus nach sich.

Ist der Betrag bis zum 31.03. des Kalenderjahres nicht auf dem Konto des Verbandes eingegangen, erfolgt für das Mitglied der Ausschluss aus dem Verband.

(5) Sollte innerhalb eines laufenden Kalenderjahres ein Mitglied vom Status eines außerordentlichen Mitgliedes in den eines ordentlichen Mitgliedes wechseln, wird die Differenz zum Beitragssatz für ordentliche Mitglieder laut Beitragsordnung fällig. Der bereits bezahlte Jahresbeitrag wird verrechnet.

(6) Ändert sich der Status eines Mitgliedes innerhalb eines Jahres vom Status eines ordentlichen Mitgliedes in den eines außerordentlichen Mitgliedes, hat es keinen Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung. Gleiches gilt für den Verlust der Mitgliedschaft aufgrund nicht erbrachter Pflichten oder Beendigung der Mitgliedschaft.